Allgemeine Geschäftsbedingungen | work great — Personaldienstleister
workgreat personal gmbh
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Arbeitskräfteüberlassung durch die workgreat personal gmbh.
Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Beschäftigers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
Die Arbeitskräfteüberlassung durch workgreat personal gmbh und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter m/w) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte m/w im Handwerk und Gewerbe, Dienstleistung, Information und Consulting.
Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gemäß § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechts gilt. Er ist dazu verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen, wie das Arbeitszeitgesetz sowie die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten.
Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die unsere MitarbeiterInnen überlassen sind, obliegt dem Beschäftiger. Er hat die überlassenen MitarbeiterInnen auch zu beaufsichtigen und ihre Arbeit zu überwachen.
Bei Ausfall der überlassenen MitarbeiterInnen aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit, Hochzeit, usw.) ist der Überlasser nicht zum Ersatz verpflichtet. Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Überlasser einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, workgreat personal gmbh über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu informieren, insbesondere über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die sich insbesondere auf Arbeitszeit und Urlaub beziehen. Der Beschäftiger hat dem Überlasser die Ausübung von Nachtschwerarbeit gemäß Nachtschwerarbeitsgesetz oder Schwerarbeitsverordnung mitzuteilen.
Der Überlasser steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen MitarbeiterInnen ein. Er haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit bzw. auch nicht für Schäden im Betrieb des Beschäftigers, da die überlassenen MitarbeiterInnen unter der Leitung und Aufsicht des Beschäftigers stehen. Der Beschäftiger stellt den Überlasser von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den überlassenen MitarbeiterInnen übertragenen Tätigkeiten erheben sollten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die der Überlasser aus fahrlässigen Gründen zu vertreten hat oder die vorsätzlich verursacht werden. Unsere Haftung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn den überlassenen MitarbeiterInnen die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen werden. Forderungen aus entstandenen Schäden können nicht mit unseren Rechnungen gegengerechnet werden.
Der Beschäftiger hat unsere MitarbeiterInnen nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit unserer zuständigen Geschäftsstelle das Recht, den Austausch des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin zu verlangen. Ab dem 2. Arbeitstag hat der Beschäftiger unsere Auftragsbestätigungen vollinhaltlich akzeptiert.
Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich vereinbart wurde, verpflichtet sich der Beschäftiger, bei überlassenen Arbeitern den Überlasser mindestens eine Woche (am letzten Werktag der Woche) vor dem geplanten Einsatzende schriftlich vom Ende der Überlassung zu verständigen. Kommt der Beschäftiger dieser Pflicht nicht nach, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (Arbeiter) bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen.
Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung der Stundensätze vor.
Der Überlasser wird den überlassenen Arbeitskräften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung stellen. Die Kosten für über die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsmittel hinausgehende Ausrüstung oder betriebsbedingte medizinische Untersuchungen trägt der Beschäftiger.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, wöchentlich bzw. monatlich (auf den vorgelegten Stundennachweisen) die Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die überlassenen ArbeitnehmerInnen zur Verfügung standen. Können die Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Beschäftigers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die MitarbeiterInnen des Überlassers stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von MitarbeiterInnen bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Überlasser geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
Unsere Rechnungen werden je nach Vereinbarung aufgrund der bestätigten Stundennachweise erstellt und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Werden in der Auftragsbestätigung andere Zahlungsmodalitäten vereinbart, entfällt dieser Punkt.
Überlassene ArbeitnehmerInnen sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Beschäftiger darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von uns nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.
Soweit der Beschäftiger gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere für die Gestellung von Sicherheitsausrüstungen sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, fällige Rechnungen nicht bezahlt oder Ähnliches, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Unser Recht, in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
Im Verhältnis zwischen Kaufleuten wird als Gerichtsstand Linz vereinbart. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.